1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Wilde Weiden Schweiz" besteht ein politisch unabhängiger, gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Sein Sitz ist in Olten.
2. Zweck
Zur Förderung der Biodiversität, der Landschaftsqualität und des ländlichen Raumes in der Schweiz bezweckt der Verein grossflächige, möglichst ganzjährig bestossene Extensivweiden durch Projekt- und Kommunikationsarbeit zu initiieren, zu etablieren und langfristig zu sichern. Dieses Nutzungsmodell orientiert sich an der Jahrmillionen alten, durch Grossherbivore stark beeinflussten Evolution von Fauna und Flora und an der historischen Weidetradition in Mitteleuropa. Es arbeitet primär mit Robustrassen.
Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Der Verein ist bestrebt, seinen Zweck in Kooperation mit Land- und Forstwirtschaft, Behörden, Forschungsinstituten und zielverwandten Organisationen umzusetzen.
3. Mitgliedschaft
3.1. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche den Zweck des Vereins unterstützen und die Statuten beachten. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Bezahlung des Mitgliederbeitrags.
3.2. Die Mitgliederbeiträge werden von der MV festgelegt. Juristische Personen bezahlen einen höheren Beitrag als natürliche Personen.
3.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, mehrfaches NichtBezahlen des Mitgliederbeitrages, Auflösung der juristischen Person oder durch Ausschluss.
4. Austritt
Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
5. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.
6. Mitgliederversammlung
6.1. Die MV ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet über alle grundlegenden Vereinsangelegenheiten. Sie findet einmal jährlich im ersten Jahresdrittel statt. Eine ausserordentliche MV wird auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks oder auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, unter Angabe der Traktanden, mindestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungsanträge der Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten.
6.2. Die MV entscheidet mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach kurzer Bedenkzeit ein zweiter Durchgang. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Sitzungsleitung. Nur anwesende Mitglieder haben ein Stimmrecht.
6.3. Die MV beschliesst über folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten MV;
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
c) Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme des Revisionsberichts und Entlastung des Vorstandes;
d) Genehmigung des Budgets des laufenden Jahres;
e) Wahl des Präsidiums und der weiteren Vorstandsmitglieder;
f) Wahl der Revisionsstelle;
g) Änderung der Statuten;
h) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder;
i) Ausschluss von Mitgliedern;
j) Rechtzeitig eingereichte Anträge der Mitglieder und des Vorstands;
k) Ausgaben, die nicht in der Finanzkompetenz des Vorstandes liegen;
l) Vereinsauflösung oder Fusion mit einer anderen Organisation.
6.4. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer MV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen eine schriftliche oder elektronische Versammlung durchführen. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Versammlung stattfinden, zum Beispiel per E-Mail.
7. Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Die Amtsdauer beträgt zwei Vereinsjahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
7.2. Das Präsidium ist zusammen mit einem weiteren vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied unterschriftsberechtigt (Kollektivunterschrift).
7.3. Der Vorstand hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:
a) Vertretung des Vereins nach Aussen;
b) Koordination der Vereinstätigkeiten;
c) Dokumentation der Vereinstätigkeiten;
d) Akquisition von personellen und finanziellen Mitteln;
e) Aufnahme von neuen Mitgliedern;
f) Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins;
g) Entscheid über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und die Verwendung der zweckgebundenen Mittel;
h) Entscheid über nicht budgetierte Ausgaben bis 5'000 CHF pro Fall und höchstens 10'000 CHF pro Jahr;
i) Der Vorstand kann für die Erfüllung der Vereinszwecks Personen gegen eine angemessene Bezahlung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen und eine Geschäftsstelle einrichten;
j) Vorstandsmitglieder dürfen bezahlte Aufträge für fachliche Projektarbeit entgegennehmen. Der Vorstand erarbeitet eine entsprechene Richtlinie. Beim Entscheid über die Arbeitsvergabe muss das entsprechene Mitglied in den Ausstand treten.
8. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person. Sie prüft Jahresrechnung, Buchführung, Belege und Kassabestand und legt dem Vorstand zuhanden der MV einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse der Revisionstätigkeit vor.
9. Gönnerinnen und Gönner
Gönnerinnen und Gönner unterstützen den Verein finanziell nach ihrem Ermessen mit frei wählbaren Beiträgen. Sie sind keine Mitglieder des Vereins und besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Sie werden über die Aktivitäten des Vereins informiert.
10. Mittel und Haftung
10.1. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) zweckgebundene Beiträgen der öffentlichen Hand, von Stiftungen, zielverwandten Organisationen und weiteren Institutionen;
c) Gönnerbeiträgen und Spenden.
10.2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Arbeitsleistung und Entschädigung
Die gesamte Tätigkeit des Vereins im Sinne des Zweckartikels ist gemeinnützig. Die Vorstandstätigkeiten werden ehrenamtlich und unbezahlt ausgeführt, und es besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Begleichung effektiver Spesen. Für besondere Leitungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
12. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
13. Auflösung
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder nötig. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die auflösende MV. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine wegen
Gemeinnützigkeit steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung des Vermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Art. 60 ff. ZGB.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 17.05.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.